§ 114c GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. April 1912]
§ 114c. [Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher] § 114c
[1] Soweit der [Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung] Bestimmungen auf Grund des § 114a Abs. 1[… und] 2 nicht erläßt, kann die Landeszentralbehörde oder nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Arbeit[nehmer] die zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung sie erlassen. [2] Für diesen Fall kann die Landeszentralbehörde oder die zuständige Polizeibehörde auch Bestimmungen auf Grund des § 114b Abs. 2 erlassen. [1] Soweit der Bundesrat Bestimmungen auf Grund des § 114a Abs. 1, 2 nicht erläßt, kann die Landeszentralbehörde oder nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter die zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung sie erlassen. [2] Für diesen Fall kann die Landeszentralbehörde oder die zuständige Polizeibehörde auch Bestimmungen auf Grund des § 114b Abs. 2 erlassen.
[1. April 1912–1. Januar 1978]
1§ 114c. [1] Soweit der Bundesrat Bestimmungen auf Grund des § 114a Abs. 1, 2 nicht erläßt, kann die Landeszentralbehörde oder nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter die zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung sie erlassen. [2] Für diesen Fall kann die Landeszentralbehörde oder die zuständige Polizeibehörde auch Bestimmungen auf Grund des § 114b Abs. 2 erlassen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1912: Artt. 1 Nr. II, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.

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