§ 12 GewO. Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2021]
1§ 12. 2Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen. 3[1] Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1. eines Insolvenzverfahrens,
- 2. in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
- 3. der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
- 4. in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 71 Nr. 1a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Januar 2021: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 3. 1. Januar 2021: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 4. 31. Dezember 2020: Artt. 13, 14 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.