§ 133f GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juni 1994–1. Januar 2003]
1§ 133f. 2Wettbewerbsverbot.
3(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und einem technischen Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen wird.
(2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 9 Nr. II, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
3. 1. Juni 1994: Artt. 58 Nr. 3, 68 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1994.

Umfeld von § 133f GewO

§ 133e GewO

§ 133f GewO

§ 133g GewO. Anwendungsbereich