§ 133f GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. September 1969]
§ 133f. [Wettbewerbsverbot] § 133f
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und einem der i[n] § 133c bezeichneten Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen wird. (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und einem der im § 133c bezeichneten Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen wird.
(2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist. (2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.
[1. September 1969–1. Januar 1978]
1§ 133f.
2(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und einem der im § 133c bezeichneten Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen wird.
(2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 9 Nr. II, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. September 1969: Artt. 5 Abs. 1 Nr. 5, 9 des Ersten Gesetzes vom 14. August 1969.

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