§ 150 GewO. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[31. Januar 1985] | [1. Mai 1977] |
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§ 150. Auskunft auf Antrag des Betroffenen | § 150. Auskunft auf Antrag des Betroffenen |
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. | (1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. |
(2) [1] Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde zu stellen. [2] Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. | (2) [1] Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde zu stellen. [2] Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. |
(3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. [2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | (3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. [2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht zulässig. | (4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht zulässig. |
(5) [1] Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung und auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. [2] Die Auskunft ist unmittelbar der Behörde zu übersenden, der die Entscheidung über die in Satz 1 bezeichneten Anträge obliegt. [3] Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsichten in die Auskunft zu gewähren. |
[1. Mai 1977–31. Januar 1985]
1§ 150. Auskunft auf Antrag des Betroffenen.
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.
(2) 2[1] Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde zu stellen. 3[2] Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 2. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. E, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
- 3. 1. Juni 1976: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
- 4. 1. Juni 1976: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
- 5. 1. Juni 1976: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.