§ 150f GewO. Automatisiertes Auskunftsverfahren

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[18. August 2021]
1§ 150f. Automatisiertes Auskunftsverfahren. [1] Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. [2] § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 18. August 2021: Artt. 3 Nr. 3, 4 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.

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