§ 151 GewO. Eintragungen in besonderen Fällen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[26. November 2019]
1§ 151. Eintragungen in besonderen Fällen.
2(1) In den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe[…] a und b ist die Eintragung auch bei
- 1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person,
- 2. der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person,
3(2) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.
(3) [1] Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind lediglich diese einzutragen. 4[2] (weggefallen)
(4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) [1] Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren die frühere Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen. [2] Andernfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register entfernt. [3] Enthält die neue Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 2. 26. November 2019: Artt. 81 Nr. 11, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 3. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 6, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
- 4. 1. August 1986: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.