§ 151 GewO. Eintragungen in besonderen Fällen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. August 1986][1. Januar 1976]
§ 151. Eintragungen in besonderen Fällen § 151. Eintragungen in besonderen Fällen
(1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b ist die Eintragung auch bei (1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b ist die Eintragung auch bei
1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person, 1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person,
2. der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person, 2. der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person,
die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen, in den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b jedoch nur, sofern dem Betroffenen die Ausübung eines Gewerbes oder die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nicht selbst untersagt worden ist. die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen.
(2) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen. (2) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.
(3) [1] Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind lediglich diese einzutragen. [2] (weggefallen) (3) [1] Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind lediglich diese einzutragen. [2] Ist eine Geldbuße als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung festgesetzt worden (§ 30 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ist die Nebenfolge nur unter dem Namen oder der Firma der juristischen Person oder Personenvereinigung einzutragen.
(4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). (4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) [1] Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren die frühere Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen. [2] Andernfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register entfernt. [3] Enthält die neue Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen. (5) [1] Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren die frühere Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen. [2] Andernfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register entfernt. [3] Enthält die neue Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen.
[1. Januar 1976–1. August 1986]
1§ 151. Eintragungen in besonderen Fällen.
(1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b ist die Eintragung auch bei
  • 1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person,
  • 2. der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person,
die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen.
(2) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.
(3) [1] Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind lediglich diese einzutragen. [2] Ist eine Geldbuße als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung festgesetzt worden (§ 30 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ist die Nebenfolge nur unter dem Namen oder der Firma der juristischen Person oder Personenvereinigung einzutragen.
(4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) [1] Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren die frühere Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen. [2] Andernfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register entfernt. [3] Enthält die neue Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.

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