§ 152 GewO. Entfernung von Eintragungen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[29. Juli 2017]
1§ 152. Entfernung von Eintragungen.
2(1) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung oder ein nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eingetragener Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird die Entscheidung oder der Verzicht aus dem Register entfernt.
(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befristete Entscheidung erlassen hat oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist.
3(3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt.
(4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person betreffen, werden aus dem Register entfernt.
(5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.
4(6) [1] Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. [2] Während dieser Zeit darf über die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden.
5(7) 6[1] Eintragungen über juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Tag der Eintragung aus dem Register entfernt. [2] Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 6, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
3. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 6, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
4. 31. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 3, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1984.
5. 31. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 3, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1984.
6. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 6, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.

Umfeld von § 152 GewO

§ 151 GewO. Eintragungen in besonderen Fällen

§ 152 GewO. Entfernung von Eintragungen

§ 153 GewO. Tilgung von Eintragungen