§ 25 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Januar 1975]
§ 25. [Stillegung von Anlagen und Untersagung von Betrieben] § 25
(1) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigenprüfung die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird. (1) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigenprüfung die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.
(2) [1] Wird eine Anordnung nach § 120d oder § 139g nicht beachtet, so kann die zuständige Behörde den von der Anordnung betroffenen Betrieb bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes ganz oder teilweise untersagen. [2] Das gleiche gilt, wenn eine Anordnung, die nach [den] §[§] 24a, […] 105j, […] 120f oder […] 139i erlassen worden ist, nicht beachtet wird und hierdurch Gefahren für die zu schützenden Personen entstehen. (2) [1] Wird eine Anordnung nach § 120d oder § 139g nicht beachtet, so kann die zuständige Behörde den von der Anordnung betroffenen Betrieb bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes ganz oder teilweise untersagen. [2] Das gleiche gilt, wenn eine Anordnung, die nach § 24a, § 105j, § 120f oder § 139i erlassen worden ist, nicht beachtet wird und hierdurch Gefahren für die zu schützenden Personen entstehen.
[1. Januar 1975–1. Januar 1978]
1§ 25.
(1) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigenprüfung die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.
(2) [1] Wird eine Anordnung nach § 120d oder § 139g nicht beachtet, so kann die zuständige Behörde den von der Anordnung betroffenen Betrieb bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes ganz oder teilweise untersagen. [2] Das gleiche gilt, wenn eine Anordnung, die nach § 24a, § 105j, § 120f oder § 139i erlassen worden ist, nicht beachtet wird und hierdurch Gefahren für die zu schützenden Personen entstehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 8, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.

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