§ 25 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juni 1960–1. April 1974]
1§ 25.
(1) [1] Die Genehmigung zu einer unter § 16 fallenden oder die Erlaubnis zu einer in § 24 bezeichneten Anlage bleibt so lange in Kraft, als keine Änderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn die Anlage an einen neuen Erwerber übergeht, einer Erneuerung nicht. [2] Wenn eine Veränderung der Betriebsstätte vorgenommen wird, ist bei einer unter § 16 fallenden Anlage die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Maßgabe der §§ 17 bis 23 notwendig. [3] Eine gleiche Genehmigung ist erforderlich bei wesentlichen Veränderungen in dem Betrieb einer der unter § 16 fallenden Anlagen. [4] Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag des Unternehmen von der Bekanntmachung (§ 17) Abstand nehmen, wenn sie die Überzeugung gewinnt, daß die beabsichtigte Veränderung für die Besitzer oder Bewohner benachbarter Grundstücke oder das Publikum überhaupt neue oder größere Nachteile, Gefahren oder Belästigungen, als mit: der vorhandenen Anlage verbunden sind, nicht herbeiführen wird.
(2) [1] Die zuständige Behörde kann nach der Errichtung oder Änderung einer unter § 16 fallenden Anlage und sodann nach Ablauf von jeweils fünf Jahren anordnen, daß der Unternehmer Art und Ausmaß von Rauch, Ruß, Staub, Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Erschütterungen, Geräuschen, Wärme, Energie, Strahlen und Schwingungen, die von der Anlage ausgehen, durch eine von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle feststellen läßt. [2] Die zuständige Behörde kann solche Feststellungen auch vor Ablauf von fünf Jahren anordnen, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt zu befürchten sind. [3] Die zuständige Behörde kann, soweit erforderlich, außerdem anordnen, daß durch Einbau von geeigneten Meßgeräten in die Anlagen die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Feststellungen laufend getroffen werden. [4] Anordnungen nach Satz 1 und 2 sollen nicht getroffen werden, soweit durch fest eingebaute Meßgeräte laufend die erforderlichen Feststellungen in nachweislich einwandfreier Weise gewährleistet sind. [5] Die Ergebnisse der Feststellungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. [6] Die Kosten für die Feststellungen an der Anlage, im Betrieb und auf dem Betriebsgelände trägt der Unternehmer. [7] Kosten für außerhalb des Betriebsgeländes vorgenommene Feststellungen trägt der Unternehmer nur insoweit, als er die Auflagen nicht eingehalten hat oder die Feststellungen zu Anordnungen der Behörde gegen in geführt haben.
(3) [1] Ergibt sich nach der Genehmigung einer unter § 16 Abs. 1 bis 3 fallenden Anlage, daß die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder das Publikum überhaupt vor Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichend geschützt sind, so sollen von der zuständigen Behörde nachträgliche Anordnungen über Anforderungen an die technische Einrichtung und den Betrieb der Anlage getroffen werden. [2] Das gilt auch für die unter § 16 Abs. 4 fallenden Anlagen. [3] Die Anordnungen müssen nach dem jeweiligen Stand der Technik erfüllbar und für Anlagen dieser Art wirtschaftlich vertretbar sein. [4] Sie sollen sich im Rahmen der Grundsätze halten, die in der Technischen Anleitung (§ 16 Abs. 3) niedergelegt sind.
(4) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Behörde finden die Vorschriften des § 139b Abs. 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1960: Artt. 1 Nr. 2, 4 Teils. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1959.

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