§ 33d GewO. Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1934–1. Oktober 1960]
1§ 33d.
(1) Wer gewerbsmäßig auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten mechanisch betriebene Spiele und Spieleinrichtungen, die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf dazu der Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
(2) [1] Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern die zur Durchführung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsanordnungen; er kann auch Bestimmungen ergänzenden Inhalts erlassen. [2] Insbesondere ist er befugt, zu bestimmen, welche Arten mechanisch betriebener Spiele und Spieleinrichtungen die Ortspolizeibehörde nach Abs. 1 genehmigen kann. [3] Der Reichswirtschaftsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern diese Befugnis auch auf eine andere Stelle übertragen. [4] Ferner kann er bestimmen, daß in einzelnen Orten auch die gewerbsmäßige Veranstaltung anderer eine Gewinnmöglichkeit bietender Spiele auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten der Genehmigung der Ortspolizeibehörde bedarf.
Anmerkungen:
1. 1. April 1934: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 18. Dezember 1933.