§ 33d GewO. Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Mai 1986] | [1. Februar 1980] |
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§ 33d. Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit | § 33d. Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit |
(1) [1] Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [2] Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. | (1) [1] Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [2] Die Erlaubnis kann befristet und unter Auflagen erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. |
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist. | (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist. |
(3) [1] Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. [2] § 33c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | (3) [1] Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. [2] § 33c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
(4) [1] Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. [2] Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn | (4) [1] Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. [2] Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn |
1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind, | 1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind, |
2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder | 2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder |
3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. | 3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. |
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 7 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit verstoßen worden ist. | (5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 7 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit verstoßen worden ist. |
[1. Februar 1980–1. Mai 1986]
1§ 33d. Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit.
(1) [1] Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [2] Die Erlaubnis kann befristet und unter Auflagen erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
(3) [1] Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. [2] § 33c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) [1] Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. [2] Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
- 1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
- 2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
- 3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 7 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit verstoßen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 5, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.