§ 33h GewO. Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1980][13. Februar 1979/16. Februar 1979]
§ 33h. Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele § 33h. Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf Die §§ 33d bis 33g finden keine Anwendung auf
1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, 1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht, 2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, soweit sie in anderen Rechtsvorschriften geregelt ist,
3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind. 3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuchs sind.
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Februar 1980]
1§ 33h. 2Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele. Die §§ 33d bis 33g finden keine Anwendung auf
  • 1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
  • 2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, soweit sie in anderen Rechtsvorschriften geregelt ist,
  • 3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuchs sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 12, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.