§ 33h GewO. Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Oktober 1960]
§ 33h. [Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele] § 33h
Die §§ 33d bis 33g finden keine Anwendung auf Die §§ 33d bis 33g finden keine Anwendung auf
1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, 1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, soweit sie in anderen Rechtsvorschriften geregelt ist, 2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, soweit sie in anderen Rechtsvorschriften geregelt ist,
3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuchs sind. 3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuchs sind.
[1. Oktober 1960–1. Januar 1978]
1§ 33h. Die §§ 33d bis 33g finden keine Anwendung auf
  • 1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
  • 2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, soweit sie in anderen Rechtsvorschriften geregelt ist,
  • 3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuchs sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 12, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.