§ 49 GewO. Erlöschen von Erlaubnissen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1993]
1§ 49. Erlöschen von Erlaubnissen.
2(1) (weggefallen)
(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 10, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
2. 1. Januar 1993: Artt. 2 Nr. 4, 15 S. 1 des Gesetzes vom 26. August 1992.

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