§ 50 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884][1. Oktober 1869]
§ 50 § 50
Auf die Inhaber der bereits vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes ertheilten Genehmigungen finden die im § 49 bestimmten Fristen ebenfalls Anwendung, jedoch mit der Maaßgabe, daß diese Fristen von dem Tage der Verkünd[ig]ung des Gesetzes an zu laufen anfangen. Auf die Inhaber der bereits vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes ertheilten Genehmigungen finden die im § 49 bestimmten Fristen ebenfalls Anwendung, jedoch mit der Maaßgabe, daß diese Fristen von dem Tage der Verkündung des Gesetzes an zu laufen anfangen.
[1. Oktober 1869–1. Januar 1884]
1§ 50. Auf die Inhaber der bereits vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes ertheilten Genehmigungen finden die im § 49 bestimmten Fristen ebenfalls Anwendung, jedoch mit der Maaßgabe, daß diese Fristen von dem Tage der Verkündung des Gesetzes an zu laufen anfangen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.