§ 55c GewO. Anzeigepflicht

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1999][1. Dezember 1995]
§ 55c. Anzeigepflicht § 55c. Anzeigepflicht
[1] Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. [2] § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 4, […] 6 bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend. [1] Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. [2] § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 4, Abs. 6 bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.
[1. Dezember 1995–1. Januar 1999]
1§ 55c. Anzeigepflicht. [1] Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. 2[2] § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 4, Abs. 6 bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 14, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
2. 1. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 13, 7 S. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994.