§ 55c GewO. Anzeigepflicht

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][1. Oktober 1960]
§ 55c. Anzeigepflicht § 55c. Anzeigepflicht
(1) Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3 oder 6 oder des § 55b Abs. 1 Satz 1 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat; § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 gelten entsprechend. Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3 oder 6 oder des § 55b Abs. 1 Satz 1 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 anzumelden hat; § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Form und Inhalt der Anzeige nach Absatz 1 zu bestimmen.
[1. Oktober 1960–1. Januar 1975]
1§ 55c. Anzeigepflicht. Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3 oder 6 oder des § 55b Abs. 1 Satz 1 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 anzumelden hat; § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.