§ 59 GewO. Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1985][1. Januar 1975]
§ 59. Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten § 59. Untersagung der Ausübung des Reisegewerbes
[1] Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. [2] § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 4, 6 und 8 gilt entsprechend. Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann von der zuständigen Behörde die Ausübung des Reisegewerbes untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 oder des § 57a Abs. 1 Nr. 1 vorliegen.
[1. Januar 1975–1. Januar 1985]
1§ 59. Untersagung der Ausübung des Reisegewerbes. Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann von der zuständigen Behörde die Ausübung des Reisegewerbes untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 oder des § 57a Abs. 1 Nr. 1 vorliegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 29, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.

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