§ 59 GewO. Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][1. Oktober 1960]
§ 59. Untersagung der Ausübung des Reisegewerbes § 59. Untersagung der Ausübung des Reisegewerbes
Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann von der zuständigen Behörde die Ausübung des Reisegewerbes untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 oder des § 57a Abs. 1 Nr. 1 vorliegen. Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die Ausübung des Reisegewerbes untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 oder des § 57a Abs. 1 Nr. 1 vorliegen.
[1. Oktober 1960–1. Januar 1975]
1§ 59. Untersagung der Ausübung des Reisegewerbes. Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die Ausübung des Reisegewerbes untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 oder des § 57a Abs. 1 Nr. 1 vorliegen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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