§ 6 GewO. Anwendungsbereich

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. August 2022]
1§ 6. Anwendungsbereich.
2(1) 3[1] Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. 4[2] Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. 5[3] Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.
6(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
7(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 2 Nr. 1, 15 S. 1 des Gesetzes vom 26. August 1992.
2. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
3. 1. August 2022: Artt. 34, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021.
4. 1. Januar 2021: Artt. 9 Nr. 2, 10 Abs. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
5. 1. Januar 2021: Artt. 9 Nr. 3, 10 Abs. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
6. 25. Juli 2009: Artt. 1 Nr. 3, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.
7. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. d, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.