§ 6a GewO. Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[24. Juli 2026]
1§ 6a. Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion.
2(1) [1] Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. [2] Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 4, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.
- 2. 24. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2026.