§ 60a GewO. Veranstaltung von Spielen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1980–1. Januar 1985]
1§ 60a. Veranstaltung von Lustbarkeiten.
2(1) [1] Wer die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Gewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. [2] Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 4 genannten Anforderungen sicherzustellen; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. [3] Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, zu befürchten ist. [4] Ist die Ausübung des Gewerbes mit besonderen Gefahren verbunden, so kann die Erlaubnis ferner versagt werden, wenn der Antragsteller nicht den Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachweist.
3(2) [1] Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf für die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 im Reisegewerbe nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 erfüllt sind. [2] Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf für die Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 ferner nur erteilt werden, wenn deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist und der Antragsteller im Besitz eines Abdruckes des Zulassungsscheines sowie im Besitz des Zulassungszeichens ist; die Erlaubnis nach Absatz 1 darf für die Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 darüber hinaus nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzt. [3] Die von den Landeskriminalämtern erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen gelten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. [4] Im übrigen finden die Vorschriften des § 33c Abs. 1 Satz 3, des § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, der §§ 33e, 33f Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, der §§ 33g, 33h und 53 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i erfüllt sind.
(4) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 2) regeln.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 30, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
3. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 12, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.

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