§ 60a GewO. Veranstaltung von Spielen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1980][1. Mai 1977]
§ 60a. Veranstaltung von Lustbarkeiten § 60a. Veranstaltung von Lustbarkeiten
(1) [1] Wer die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Gewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. [2] Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 4 genannten Anforderungen sicherzustellen; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. [3] Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, zu befürchten ist. [4] Ist die Ausübung des Gewerbes mit besonderen Gefahren verbunden, so kann die Erlaubnis ferner versagt werden, wenn der Antragsteller nicht den Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachweist. (1) [1] Wer die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Gewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. [2] Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 4 genannten Anforderungen sicherzustellen; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. [3] Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, zu befürchten ist. [4] Ist die Ausübung des Gewerbes mit besonderen Gefahren verbunden, so kann die Erlaubnis ferner versagt werden, wenn der Antragsteller nicht den Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachweist.
(2) [1] Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf für die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 im Reisegewerbe nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 erfüllt sind. [2] Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf für die Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 ferner nur erteilt werden, wenn deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist und der Antragsteller im Besitz eines Abdruckes des Zulassungsscheines sowie im Besitz des Zulassungszeichens ist; die Erlaubnis nach Absatz 1 darf für die Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 darüber hinaus nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzt. [3] Die von den Landeskriminalämtern erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen gelten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. [4] Im übrigen finden die Vorschriften des § 33c Abs. 1 Satz 3, des § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, der §§ 33e, 33f Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, der §§ 33g, 33h und 53 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) [1] Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 im Reisegewerbe darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33d Abs. 2 und 3 erfüllt sind. [2] Für die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen kann die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzt. [3] Die von den Landeskriminalämtern erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen gelten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. [4] Die Vorschriften des § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, der §§ 33e, 33f Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und der §§ 33g und 33h finden entsprechende Anwendung.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i erfüllt sind. (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i erfüllt sind.
(4) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 2) regeln. (4) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 2) regeln.
[1. Mai 1977–1. Februar 1980]
1§ 60a. Veranstaltung von Lustbarkeiten.
2(1) [1] Wer die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Gewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. [2] Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 4 genannten Anforderungen sicherzustellen; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. [3] Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, zu befürchten ist. [4] Ist die Ausübung des Gewerbes mit besonderen Gefahren verbunden, so kann die Erlaubnis ferner versagt werden, wenn der Antragsteller nicht den Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachweist.
(2) [1] Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 im Reisegewerbe darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33d Abs. 2 und 3 erfüllt sind. 3[2] Für die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen kann die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzt. [3] Die von den Landeskriminalämtern erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen gelten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. [4] Die Vorschriften des § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, der §§ 33e, 33f Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und der §§ 33g und 33h finden entsprechende Anwendung.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i erfüllt sind.
(4) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 2) regeln.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 30, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
3. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.

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