§ 60b GewO. Volksfest
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [13. Februar 1979/16. Februar 1979] | [1. Mai 1977] | 
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| § 60b. Volksfest | § 60b. Volksfest | 
| (1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 darbietet und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. | (1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 darbietet und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. | 
| (2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 63 unberührt. | (2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 sowie die §§ 69 bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 63 unberührt. | 
    [1. Mai 1977–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
    1§ 60b. Volksfest. 
        
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 darbietet und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
        (2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 sowie die §§ 69 bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 63 unberührt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.