§ 60b GewO. Volksfest

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1939–1. Oktober 1960]
1§ 60b.
(1) Minderjährigen Personen kann in dem Wandergewerbescheine die Beschränkung auferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnenuntergang, und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts kann außerdem die Beschränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen.
(2) Desgleichen kann von der Ortspolizeibehörde minderjährigen Personen verboten werden, daß sie innerhalb des Polizeibezirks die im § 59 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände nach Sonnenuntergang, und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts, daß sie dieselben Gegenstände von Haus zu Haus feilbieten.
2(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 1. Januar 1939: §§ 30 Abs. 3 Nr. 3, 29 Teils. 1 des Gesetzes vom 30. April 1938.