§ 60d GewO. Verhinderung der Gewerbeausübung
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2003]
1§ 60d. Verhinderung der Gewerbeausübung. Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a Abs. 2 oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, Buchst. b, Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.