§ 61 GewO. Örtliche Zuständigkeit

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975–1. Januar 1985]
1§ 61. Zuständigkeit. Die Reisegewerbekarte wird durch die für den Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes durch die für den Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Behörde erteilt, versagt oder entzogen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 31, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.