§ 61 GewO. Örtliche Zuständigkeit

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[7. November 1939–1. November 1953/1. Dezember 1953]
1§ 61.
(1) 2[1] Die Ertheilung des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Nachsuchenden zuständige untere Verwaltungsbehörde. [2] Die Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes kann den Nachsuchenden an die Behörde seines Wohnortes verweisen.
3(2) In dem Falle des § 55 Ziffer 4 erfolgt die Ertheilung des Wandergewerbescheins durch die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll.
4(3) Die Zurücknahme des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers zuständige untere Verwaltungsbehörde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 7. November 1939: §§ 6 Nr. 1, 10 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1939.
3. 7. November 1939: §§ 6 Nr. 1, 10 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1939.
4. 7. November 1939: §§ 6 Nr. 1, 10 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1939.