§ 61a GewO. Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2003][1. Januar 1993]
§ 61a. Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe § 61a. Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes
(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend.
(2) [1] Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. [2] Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen. Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.
[1. Januar 1993–1. Januar 2003]
1§ 61a. Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes. Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 2 Nr. 5, 15 S. 1 des Gesetzes vom 26. August 1992.

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