§ 61a GewO. Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1993][1. Januar 1985]
§ 61a. Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes § 61a. Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes
Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Für überwachungsbedürftige Anlagen im Reisegewerbe sowie für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 24 Abs. 1, des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.
[1. Januar 1985–1. Januar 1993]
1§ 61a. Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes. Für überwachungsbedürftige Anlagen im Reisegewerbe sowie für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 24 Abs. 1, des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 26, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.

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