§ 62 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][1. Oktober 1960]
§ 62. Eintragung der Begleiter § 62. Eintragung der Begleiter
(1) [1] Wer als Inhaber einer Reisegewerbekarte bei den in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten sich von anderen Personen von Ort zu Ort begleiten lassen will, bedarf der Erlaubnis derjenigen Behörde, welche die Reisegewerbekarte erteilt hat oder in deren Bezirk sich der Antragsteller befindet. [2] Die Erlaubnis wird in der Reisegewerbekarte unter näherer Bezeichnung dieser Personen vermerkt. (1) [1] Wer als Inhaber einer Reisegewerbekarte bei den in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten sich von anderen Personen von Ort zu Ort begleiten lassen will, bedarf der Erlaubnis derjenigen Behörde, welche die Reisegewerbekarte erteilt hat oder in deren Bezirk sich der Antragsteller befindet. [2] Die Erlaubnis wird in der Reisegewerbekarte unter näherer Bezeichnung dieser Personen vermerkt.
(2) [1] Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit bei den Begleitpersonen eine der in § 57 bezeichneten Voraussetzungen zutrifft oder wenn für sie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Arbeitslosenversicherung nicht entrichtet oder gestundet sind; außerdem darf sie nur dann versagt werden, soweit eine der in § 57a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. [2] Die Erlaubnis kann nach Maßgabe des § 58 entzogen werden. [3] Kann über den Antrag nicht spätestens am nächsten Werktage nach der Antragstellung entschieden werden, so ist eine befristete Erlaubnis zu erteilen. [4] Die Frist ist so zu bemessen, daß dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag rechtzeitig zugestellt werden kann. (2) [1] Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit bei den Begleitpersonen eine der in § 57 bezeichneten Voraussetzungen zutrifft oder wenn für sie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Arbeitslosenversicherung nicht entrichtet oder gestundet sind; außerdem darf sie nur dann versagt werden, soweit eine der in § 57a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. [2] Die Erlaubnis kann nach Maßgabe des § 58 entzogen werden. [3] Kann über den Antrag nicht spätestens am nächsten Werktage nach der Antragstellung entschieden werden, so ist eine befristete Erlaubnis zu erteilen. [4] Die Frist ist so zu bemessen, daß dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag rechtzeitig zugestellt werden kann.
(3) Die Erlaubnis zum Mitführen von Kindern kann versagt und die bereits erteilte Erlaubnis entzogen werden, wenn bei Kindern unter 14 Jahren eine sittliche oder gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist oder wenn bei schulpflichtigen Kindern für einen ausreichenden Unterricht nicht gesorgt ist. (3) Die Erlaubnis zum Mitführen von Kindern kann versagt und die bereits erteilte Erlaubnis entzogen werden, wenn bei Kindern unter 14 Jahren eine sittliche oder gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist oder wenn bei schulpflichtigen Kindern für einen ausreichenden Unterricht nicht gesorgt ist.
(4) Das Mitführen von Begleitpersonen bei der Ausübung der in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten kann von der zuständigen Behörde untersagt werden, wenn die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. (4) Das Mitführen von Begleitpersonen bei der Ausübung der in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten kann untersagt werden, wenn die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.
[1. Oktober 1960–1. Januar 1975]
1§ 62. Eintragung der Begleiter.
(1) [1] Wer als Inhaber einer Reisegewerbekarte bei den in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten sich von anderen Personen von Ort zu Ort begleiten lassen will, bedarf der Erlaubnis derjenigen Behörde, welche die Reisegewerbekarte erteilt hat oder in deren Bezirk sich der Antragsteller befindet. [2] Die Erlaubnis wird in der Reisegewerbekarte unter näherer Bezeichnung dieser Personen vermerkt.
(2) [1] Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit bei den Begleitpersonen eine der in § 57 bezeichneten Voraussetzungen zutrifft oder wenn für sie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Arbeitslosenversicherung nicht entrichtet oder gestundet sind; außerdem darf sie nur dann versagt werden, soweit eine der in § 57a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. [2] Die Erlaubnis kann nach Maßgabe des § 58 entzogen werden. [3] Kann über den Antrag nicht spätestens am nächsten Werktage nach der Antragstellung entschieden werden, so ist eine befristete Erlaubnis zu erteilen. [4] Die Frist ist so zu bemessen, daß dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag rechtzeitig zugestellt werden kann.
(3) Die Erlaubnis zum Mitführen von Kindern kann versagt und die bereits erteilte Erlaubnis entzogen werden, wenn bei Kindern unter 14 Jahren eine sittliche oder gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist oder wenn bei schulpflichtigen Kindern für einen ausreichenden Unterricht nicht gesorgt ist.
(4) Das Mitführen von Begleitpersonen bei der Ausübung der in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten kann untersagt werden, wenn die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.