§ 62 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1870–1. Januar 1884]
1§ 62.
(1) [1] Der Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden. [2] Ausgenommen hiervon sind der Verkauf der im § 58 bezeichneten Gegenstände, sofern er innerhalb der von der Polizeibehörde näher zu bestimmenden Umgegend des Wohnortes erfolgt, und der ebendaselbst unter 2 bezeichnete Gewerbebetrieb.
(2) [1] Die Mitführung von Begleitern, sei es zur Beförderung der Waaren, zur Wartung des Gespannes oder zu anderen Zwecken, bedarf der in dem Legitimationsscheine auszudrückenden Genehmigung derjenigen Behörde, welche den Schein ertheilt hat, oder in deren Bezirk sich der Nachsucher befindet. [2] Diese Genehmigung darf nur unter den Voraussetzungen und Formen versagt werden, welche § 57 für die Versagung des Legitimationsscheins gegenüber dem Unternehmer vorschreibt. [3] Für Kinder unter vierzehn Jahren wird diese Genehmigung nicht ertheilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1870: § 156 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.