§ 65 GewO. Ausstellung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[25. Juni 1968/1. Juli 1968][1. Oktober 1869]
§ 65 § 65
(1) [1] Zahl, Zeit, Dauer und Platz der Messen, Jahr- und Wochenmärkte werden von der zuständigen Behörde festgesetzt. [2] In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde vorübergehend Abweichungen von der Festsetzung der Zeit, der Dauer und des Platzes zulassen. [3] Die Festsetzung bindet den Marktberechtigten. (1) Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr- und Wochenmärkte wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt.
(2) [1] Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch zu; ein Entschädigungsanspruch gebührt demselben nur dann, wenn durch die Anordnung die Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert wird, und eine größere Zahl ausdrücklich und unwiderruflich verliehen war. [2] Gemeinden, welche einen Entschädigungsanspruch geltend machen wollen, müssen außerdem nachweisen, daß ihr Recht auf einen speziellen lästigen Titel sich gründet. (2) [1] Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch zu; ein Entschädigungsanspruch gebührt demselben nur dann, wenn durch die Anordnung die Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert wird, und eine größere Zahl ausdrücklich und unwiderruflich verliehen war. [2] Gemeinden, welche einen Entschädigungsanspruch geltend machen wollen, müssen außerdem nachweisen, daß ihr Recht auf einen speziellen lästigen Titel sich gründet.
(3) [1] Die Landesregierungen können
1. die für die Festsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden bestimmen und
2. bestimmen, daß der Platz des Marktes abweichend von Absatz 1 Satz 1 in der Marktordnung (§ 69) festgesetzt wird. [2] Die Landesregierungen können diese Befugnisse auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen.
[1. Oktober 1869–25. Juni 1968/1. Juli 1968]
1§ 65.
(1) Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr- und Wochenmärkte wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt.
(2) [1] Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch zu; ein Entschädigungsanspruch gebührt demselben nur dann, wenn durch die Anordnung die Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert wird, und eine größere Zahl ausdrücklich und unwiderruflich verliehen war. [2] Gemeinden, welche einen Entschädigungsanspruch geltend machen wollen, müssen außerdem nachweisen, daß ihr Recht auf einen speziellen lästigen Titel sich gründet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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