§ 66 GewO. Großmarkt

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[25. Juni 1968/1. Juli 1968–1. Mai 1977]
1§ 66.
(1) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
  • 21. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehes sowie der bewurzelten Bäume und Sträucher;
  • 2. 2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirthschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke;
  • 3. 3) frische Lebensmittel aller Art.
3(2) [1] Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktverkehrs an die wirtschaftliche Entwicklung und an die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher über Absatz 1 hinaus für bestimmte Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß diese auf allen oder bestimmten Wochenmärkten zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören. [2] Diese Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
2. 28. Juli 1933: §§ 3, 4 Teils. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1933.
3. 25. Juni 1968/1. Juli 1968: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Zweiten Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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