§ 66 GewO. Großmarkt

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[28. Juli 1933][1. Oktober 1869]
§ 66 § 66
(1) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: (1) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:1)
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs;
Viehes sowie der bewurzelten Bäume und Sträucher;2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirthschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke; 2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirthschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke;
3) frische Lebensmittel aller Art. 3) frische Lebensmittel aller Art.
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auf Antrag der Gemeindebehörde befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß in ihrem Bezirk überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Wochenmarkts-Artikeln gehören. (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auf Antrag der Gemeindebehörde befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß in ihrem Bezirk überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Wochenmarkts-Artikeln gehören.
[1. Oktober 1869–28. Juli 1933]
1§ 66.
(1) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
  • 1. 1) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs;
  • 2. 2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirthschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke;
  • 3. 3) frische Lebensmittel aller Art.
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auf Antrag der Gemeindebehörde befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß in ihrem Bezirk überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Wochenmarkts-Artikeln gehören.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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