§ 6b GewO. Verfahren über eine einheitliche Stelle[;] Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[31. Dezember 2015][28. Dezember 2009]
§ 6b. Verfahren über eine einheitliche Stelle § 6b. Verfahren über eine einheitliche Stelle
(1) [1] Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen. [1] Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und zur Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung einer beruflichen Qualifikation auf der Grundlage eines Europäischen Berufsausweises zu erlassen.
[28. Dezember 2009–31. Dezember 2015]
1§ 6b. Verfahren über eine einheitliche Stelle. [1] Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen.
Anmerkungen:
1. 28. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 4, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.

Umfeld von § 6b GewO

§ 6a GewO. Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

§ 6b GewO. Verfahren über eine einheitliche Stelle[;] Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung

§ 6c GewO. Informationspflichten für Dienstleistungserbringer