§ 80 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. August 1961][1. Oktober 1900]
§ 80 § 80
(1) (weggefallen) (1) Die Taxen für die Apotheker können durch die Centralbehörden festgesetzt werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig.
(2) [1] Die Bezahlung der approbirten Ärzte u. s. w. (§ 29 Abs[.] 1) bleibt der Vereinbarung überlassen. [2] Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden festgesetzt werden. (2) [1] Die Bezahlung der approbirten Ärzte u. s. w. (§ 29 Abs[.] 1) bleibt der Vereinbarung überlassen. [2] Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden festgesetzt werden.
[1. Oktober 1900–1. August 1961]
1§ 80.
(1) Die Taxen für die Apotheker können durch die Centralbehörden festgesetzt werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig.
(2) 2[1] Die Bezahlung der approbirten Ärzte u. s. w. (§ 29 Abs[.] 1) bleibt der Vereinbarung überlassen. [2] Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden festgesetzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
2. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.

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