§ 80 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900] | [1. Oktober 1869] |
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§ 80 | § 80 |
(1) Die Taxen für die Apotheker können durch die Centralbehörden festgesetzt werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig. | (1) Die Taxen für die Apotheker können durch die Centralbehörden festgesetzt werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig. |
(2) [1] Die Bezahlung der approbirten Ärzte u. s. w. (§ 29 Abs[.] 1) bleibt der Vereinbarung überlassen. [2] Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden festgesetzt werden. | (2) [1] Die Bezahlung der approbirten Ärzte u. s. w. (§ 29 Absatz 1) bleibt der Vereinbarung überlassen. [2] Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden festgesetzt werden. |
[1. Oktober 1869–1. Oktober 1900]
1§ 80.
(1) Die Taxen für die Apotheker können durch die Centralbehörden festgesetzt werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig.
(2) [1] Die Bezahlung der approbirten Ärzte u. s. w. (§ 29 Absatz 1) bleibt der Vereinbarung überlassen. [2] Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden festgesetzt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.