§ 93 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1927–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 93.
(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt.
(2) Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben:
  • 1. die Feststellung des Haushaltsplans;
  • 2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
  • 3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind;
  • 4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;
  • 5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens;
  • 6. die Beschlußfassung über:
    • a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigenthum;
    • b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
    • c) die Aufnahme von Anleihen;
  • 27. (weggefallen)
  • 8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§ 131a);
  • 9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten;
  • 10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.
2. 1. Juli 1927: §§ 110 Nr. 4, 122 S. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1926.

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