§ 93 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1927][1. April 1898]
§ 93 § 93
(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt. (1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt.
(2) Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben: (2) Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben:
1. die Feststellung des Haushaltsplans; 1. die Feststellung des Haushaltsplans;
2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind; 3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind;
4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; 4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;
5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens; 5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens;
6. die Beschlußfassung über: 6. die Beschlußfassung über:
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigenthum; a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigenthum;
b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben; b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
c) die Aufnahme von Anleihen; c) die Aufnahme von Anleihen;
7. (weggefallen) 7. die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der im § 81a Ziffer 4 und § 81b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§ 131a); 8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§ 131a);
9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten; 9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten;
10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung. 10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung.
[1. April 1898–1. Juli 1927]
1§ 93.
(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt.
(2) Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben:
  • 1. die Feststellung des Haushaltsplans;
  • 2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
  • 3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind;
  • 4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;
  • 5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens;
  • 6. die Beschlußfassung über:
    • a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigenthum;
    • b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
    • c) die Aufnahme von Anleihen;
  • 7. die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der im § 81a Ziffer 4 und § 81b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
  • 8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§ 131a);
  • 9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten;
  • 10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

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