§ 97 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1869–5. August 1881]
1§ 97.
(1) Diejenigen, welche gleiche oder verwandte Gewerbe selbstständig betreiben, können zu einer Innung zusammentreten.
(2) Neue Innungen erlangen durch die Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer Korporation.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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