§ 10 GmbHG. Inhalt der Eintragung

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[10. Mai 1892–4. Juni 1897]
1§ 10.
(1) Der eingetragene Gcsellschaftsvertrag ist von dem Gericht im Auszuge zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung muß das Datum des Gesellschaftsvertrages, sowie die im § 3 Nr. 1 bis 3 und gegebenenfalls die im § 5 Absatz 4 bezeichneten Festsetzungen nebst dem Namen und Wohnorte der Geschäftsführer enthalten.
(3) [1] Ist das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt (§ 3 Absatz 2), so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. [2] Das Gleiche gilt von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die Form, in welcher die Geschäftsführer ihre Willenserklärungen kundgeben und für die Gesellschaft zeichnen, sowie über die Art und Weise, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft zu erlassen sind.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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