§ 107 HGB. Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. November 2008–1. Januar 2024]
1§ 107. Wird die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Anmerkungen:
1. 1. November 2008: Artt. 3 Nr. 10, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.

Umfeld von § 107 HGB

§ 106 HGB. Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel

§ 107 HGB. Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel

§ 108 HGB. Gestaltungsfreiheit