§ 107 HGB. Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. November 2008][15. Dezember 2001]
§ 107 § 107
Wird die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Wird die Firma einer Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
[15. Dezember 2001–1. November 2008]
1§ 107. Wird die Firma einer Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, Buchst. b, 17 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2001.

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§ 107 HGB. Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel

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