§ 13b HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. Januar 2001–1. Januar 2007]
1§ 13b. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland.
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) [1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen.
(3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten.
2(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.
2. 25. Januar 2001: Artt. 4 Nr. 3, 7 S. 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001.