§ 13b HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. Januar 2001][1. November 1993]
§ 13b. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland § 13b. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) [1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen. (2) [1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen.
(3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten. (3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten.
(4) (weggefallen) (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt die in § 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
[1. November 1993–25. Januar 2001]
1§ 13b. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland.
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) [1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen.
(3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten.
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt die in § 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.