§ 145 HGB. Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 145. Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren.
(1) [1] Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. [2] Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
(2) Beteiligte sind:
  • 1. jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),
  • 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),
  • 3. der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und
  • 4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).
(3) [1] Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. [2] Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. [3] Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. [4] Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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