§ 146 HGB. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 146. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren.
(1) [1] Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. [2] Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.
(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.